Swiss Professional Photographers and Film Creators
Präambel
Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf/Filmgestalter
und Kunden erreicht werden.
I. Definitionen
1.Fotografische Arbeit.
Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung geleistetenArbeit.
2.Fotograf. Der
«Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte
Person. Der Begriff «Fotograf» bezieht sichindiesenAGBselbstverständlichaufPersonenbeiderGeschlechter.ZudemerfassterauchFotodesigner.
3.Kunde. Der «Kunde» ist
die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt. Der Begriff
«Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beiderGeschlechter.
4.Parteien. Die «
Parteien » sind der Fotograf und derKunde.
5.Exemplar der
fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in
analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier,
Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in
Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen
Arbeit» oder als«Exemplar».
II. Ausführung der fotografischen Arbeit
1. Vorbehältlich
schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen
Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht
ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen
Gestaltungsmittel,wiezumBeispielBeleuchtungundBildkomposition,unddieAuswahlderMittelzuderenUmsetzungzu.
2. Bei der Ausführung der
fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonenseiner Wahl einsetzen.
4. Vorbehältlich
gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich,
dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und
Personen rechtzeitig zur Verfügungstehen.
5. Verschiebt der Kunde eine
Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4.
nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl.
Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich
auf Basis des zur Zeit des Vertrags- schlusses geltenden Tarifs des SBF
(Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten)
und beträgt 50%desHonorars,welchesgemässTariffürdieAusführungderausgefallenenAufnahmesitzunggeschuldetwäre.
6. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine
Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen
ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
7. Erfüllungsort ist der
Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die
geleistete fotografische Arbeit,oderExemplaredieserArbeit(physischoderelektronisch)zuzusenden,gehendieRisikendesTransportsaufdenKundenüber.
8. Das zwischen den Parteien
vereinbarte Honorar ist zuzüglich MWSt geschuldet und – vorbehältlich
gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsstellung zubezahlen.
III.Haftung des
Fotografen
1.Der Fotograf haftet,
einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges
Verhalten.Die
Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten undHilfspersonen.
2. Der Kunde hat Mängelrügen
innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu
machen, ansonstengiltdiefotografischeArbeitalsgenehmigtundeskönnenkeineAnsprüchemehrgeltendgemachtwerden.
IV.Verwendung der
fotografischen Arbeit durch den Kunden
a.Imallgemeinen
1.Der Kunde darf die
fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für
den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart
worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages.Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in derHöhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden
SAB-Tarifs(Schweizerische
Arbeitsgemeinschaft der Bild- Agenturen und –Archive)dafür geschuldeten Entgelts zubezahlen.
2. Nur der Kunde ist
berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der
fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche
Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung
der fotografischen Arbeit zuüberlassen.
1.Wenn der Kunde dem
Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit
(bestimmte) Personenzu fotografieren, so hat der Kunde
dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden
und zum nachfolgendenGebrauchderfotografischenArbeitimRahmendesVertragszweckesgegebenhaben.
2.Wenn der Kunde dem
Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte
angegeben hat, die im Rahmen der
fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu
sorgen, dass kein Recht Dritter der ErstellungderfotografischenArbeitundderenanschliessendenGebrauchimRahmendesVertragszweckesentgegensteht.
3.Falls die in den beiden
vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden,
verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz)
zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden
könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation
anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder
Gerichtsverhandlungen) zuentschädigen.
V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde
das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf
das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden,
insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstaustellungen etc.
VI.Referenzen
Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen
(Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen
Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene
fotografische Arbeit hinzuweisen.